Interessante Antworten zu einzelnen Zahnzusatzversicherungen:
Wechsel der Zahnzusatzversicherung
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
A)
ACHTUNG: Der Wechsel einer Versicherung sollte nur dann unternommen werden, wenn aktuell wirklich keinerlei Behandlungen laufen, angeraten oder geplant sind. Dies müsste bei Antragstellung angegeben werden und hätte zur Folge, dass für diese (Versicherungs-)Fälle der "neue" Versicherer nicht leisten würde.
Ein elementares Versicherungsprinzip lautet:
Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.
Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das:
Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers.
B)
Ein neuer Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist stets auch ein neuer Vertragsbeginn, also mit den Wartezeiten, neuer Mindestvertragslaufzeit und den anfänglichen Summenbegrenzungen, sofern solche bestehen.
C)
Es gibt durchaus Tarife, die ein Höchsteintrittsalter vorschreiben. Das bedeutet, dass Sie bei einigen wenigen Tarifen tatsächlich keinen Abschluss mehr tätigen könnten. Dennoch gibt es noch viele sehr gute Tarife, die einen Abschluss auch in höherem Alter ermöglichen.
Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)
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MfG
Dipl. Kfm. Hans Waizmann
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Antworten zu dieser Frage (Zahnzusatzversicherung) anzeigen:
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