Frage: Leistungsanspruch Zahnzusatzversicherung AZ-Plus Debeka
Frage von: Kay am 05.03.2007 um 11:29:38
Hallo liebe User,
habe von meinem Zahnarzt einen HKP im Gesamtwert von 6 T€ erhalten. Doppelte Festzuschuss beläuft sich auf 4.8 T€, der Anteil der GKV wird mit 2,4 T€ (= 50 % vom Regelsatz) berechnet. Der HKP ist noch nicht bei der GKV eingereicht.
Habe seit 2000 eine AZplus-Versicherung der Debeka . In den Bedingungen wird das Thema Zahnersatz nur sehr knapp beschrieben. Ich verstehe dass so, dass die Debeka 30 % vom Gesamtwert übernimmt (30% von 6T€ = 1,8T€) Oder meinen die doch den Regelsatz, also 30 % von 4,8 T€? Oder schränkt die Debeka die Leistung sonst irgendwie ein? Und muss ich den HKP vor der Behandlung bei der Debeka zur Prüfung oder Information einreichen? Vielen Dank im voraus.
Gruß KAY
Re: Leistungsanspruch Zahnzusatzversicherung AZ-Plus Debeka
Frage von: Hanswaizmann am
05.03.2007 um 11:29:38 beantwortet
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Hallo Kay,
grundsätzlich leistet die DEBEKA 30% nicht auf Basis der Regelversorgung, sondern orientiert sich am Rechnungsbetrag (bis zum Höchstsatz der GOZ = 3,5fach).
Die genaue Abrechnung u. Anerkennung der Leistungen kann allerdings nur die DEBEKA selbst durchführen.
Reichen Sie daher den HKP direkt bei der DEBEKA ein und bitten Sie um eine Prüfung u. Mitteilung über die zu erwartende Kostenübernahme.
Die Einreichung eines HKPs ist nicht immer Pflicht, liegt aber allein schon in Ihrem eigenen Interesse, da der Versicherer so schon vor Behandlungsbeginn prüfen kann, ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden u. ggf. auf Abrechnungsprobleme hinweisen kann.
Wenn Sie sich erst behandeln lassen und erst danach die REchnung einreichen, ist es zu spät, wenn dann Probleme auftauchen --> daher immer vorher einreichen.
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MfG
Hans Waizmann
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